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   OLG Koblenz, 04.01.2016 - 2 Ws 459/15   

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https://dejure.org/2016,506
OLG Koblenz, 04.01.2016 - 2 Ws 459/15 (https://dejure.org/2016,506)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.01.2016 - 2 Ws 459/15 (https://dejure.org/2016,506)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04. Januar 2016 - 2 Ws 459/15 (https://dejure.org/2016,506)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 73 Abs 1 S 2 StGB, § 73a StGB, § 111i Abs 2 S 2 StPO, § 111i Abs 3 S 1 StPO, § 111i Abs 3 S 5 StPO
    Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrests für einen befristeten Zeitraum: Auffangrechtserwerb des Staates und Berechnung der Arrestsumme in Ansehung von Zahlungen des Verurteilten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Errechnung des dem Staat nach Ablauf der Dreijahresfrist zufallenden Betrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Errechnung des dem Staat nach Ablauf der Dreijahresfrist zufallenden Betrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 610
  • NZI 2016, 529
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.03.2004 - 1 StR 482/03

    Betrug (Irrtumserfordernis bei "Betrug" mit Telefonkarten und 0190-Nummern);

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.01.2016 - 2 Ws 459/15
    Denn wenn der Geschädigte keinen Anspruch geltend macht und darauf verzichtet, droht weder dem Angeklagten eine doppelte Inanspruchnahme noch wird dem Geschädigten eine Ersatzmöglichkeit entzogen (BGH, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 StR 482/03 - beck-online-).
  • BVerfG, 17.04.2015 - 2 BvR 1986/14

    Dinglicher Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (Strafverfahren wegen

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.01.2016 - 2 Ws 459/15
    Denn nach der Einfügung des staatlichen Auffangrechtserwerbs in § 111i Abs. 2 bis 6 StPO ist neben dem Interesse des Geschädigten insbesondere das staatliche Interesse an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens in die Abwägung einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 -2 BvR 1986/14-, juris).
  • OLG Zweibrücken, 30.11.2001 - 1 Ss 193/01

    Schadensersatzanspruch; Prostitution; Prostituierte; Zuhälter; Verfall;

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.01.2016 - 2 Ws 459/15
    Mit Blick auf die einschränkende Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ist anerkannt, dass die Anordnung des Verfalls (vorliegend: Verfall von Wertersatz, § 73a StGB) trotz bestehender Ansprüche von Verletzten jedenfalls dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Verletzte tatsächlich bekannt ist, von dem laufenden Verfahren und den Sicherstellungsmaßnahmen weiß, aber dennoch über einen längeren Zeitraum keine Anstalten gemacht hat, seine Ansprüche geltend zu machen oder sogar ausdrücklich hierauf verzichtet hat (OLG München, NStZ 2004, 443; OLG Zweibrücken, NStZ 2002, 254).
  • OLG München, 19.04.2004 - 2 Ws 167/04

    Erledigung des Haftgrundes "Fluchtgefahr"; Beschwerden gegen die fortbestehenden

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.01.2016 - 2 Ws 459/15
    Mit Blick auf die einschränkende Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ist anerkannt, dass die Anordnung des Verfalls (vorliegend: Verfall von Wertersatz, § 73a StGB) trotz bestehender Ansprüche von Verletzten jedenfalls dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Verletzte tatsächlich bekannt ist, von dem laufenden Verfahren und den Sicherstellungsmaßnahmen weiß, aber dennoch über einen längeren Zeitraum keine Anstalten gemacht hat, seine Ansprüche geltend zu machen oder sogar ausdrücklich hierauf verzichtet hat (OLG München, NStZ 2004, 443; OLG Zweibrücken, NStZ 2002, 254).
  • OLG Celle, 01.06.2016 - 1 AR 19/16

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufhebung der

    Er bezog sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 4. Januar 2016 (Az.: 2 WS 459/15).
  • OLG Saarbrücken, 11.11.2016 - 1 Ws 165/15

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zuständiges Gericht für die Entscheidung

    Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist zwar gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft (vgl. OLG Hamm wistra 2016, 201 f.; OLG Koblenz NStZ 2016, 610 f.; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Aufl., § 111 i Rn. 22) und auch im Übrigen zulässig.
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